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Satzung Deutscher Zukunftspreis Gesundheitswirtschaft (Stand 2021)

§Der Club der Gesundheitswirtschaft (cdgw) schreibt den „Deutschen Zukunftspreis Gesundheitswirtschaft“ in der Regel jährlich aus.

§ 2 kma-medien (Thieme Gruppe) ist Medienpartnerin des Zukunftspreises Gesundheitswirtschaft.

§ 3 Der Preis ist eine ideelle Auszeichnung und nicht mit einem Geldbetrag verbunden. Teil des Preises sind garantierte Veröffentlichungen in den kma-medien (Thieme Gruppe). 

§ 4 Die Teilnahme am cdgw-Zukunftspreis ist kosten- und gebührenfrei. 

§ 5 Das cdgw-Präsidium stellt den Preis unter ein jährlich wechselndes inhaltliches Motto und legt eine Bewerbungsfrist fest. 

§ 6 Mit dem Preis werden Krankenhäuser und deren Partner ausgezeichnet, die sich in besonderer Weise um Innovationen und Fortschritte in der Gesundheitswirtschaft verdient gemacht haben. Gesundheitswirtschaft wird als Summe der in der gesundheitlichen Versorgung tätigen Personen und Unternehmen begriffen. Gesundheitswirtschaft ist dabei quantitativ und qualitativ deutlich mehr als das traditionelle Gesundheitswesen. Zur Gesundheitswirtschaft gehören medizinische Leistungsanbieter ebenso wie zum Beispiel die Branchen IT, Banken, Versicherungen, Industrie, Bauwirtschaft, Facility Management, Logistik, Institutionen, Wissenschaft, Beratung etc. Gesundheitswirtschaft ist inhaltlich einer qualitativ hochwertigen, kosteneffizienten, marktorientierten sowie flächenverdeckenden Versorgung der Bevölkerung verpflichtet. 

§ 7 Der “Deutsche Zukunftspreis Gesundheitswirtschaft” wird in der Regel ungeteilt verliehen. In Ausnahmefällen kann der Preis auch an mehrere Personen resp. Unternehmen vergeben werden.

§ 8 Kriterien für die Vergabe des Preises sind die Bewertung eines konkreten Projekts, eines Konzeptes oder einer Ideenskizze insbesondere hinsichtlich Originalität, Kreativität, Netzwerkcharakter, Praktikabilität, Patienten- resp. Kundennutzen, gesellschaftliche Relevanz und Kosteneffizienz. 

§ 9 Der „Deutsche Zukunftspreis Gesundheitswirtschaft“ kann sowohl als interner cdgw-Wettbewerb als auch als öffentlicher Wettbewerb ausgeschrieben werden. 

§ 10 Am Preiswettbewerb können sowohl Unternehmen des Clubs der Gesundheitswirtschaft als auch Externe teilnehmen. Voraussetzung ist die Einreichung eines kurzen Abstracts zu dem zu präsentierenden Projekt. Anhand dieser Abstracts entscheidet die Jury des cdgw bzw. eine Jury auf der Basis der Kriterien für den Preis über die Preisvergabe. 

§ 11 Die Jury setzt sich mindestens zusammen aus dem Präsidium des cdgw, einem Vertreter der cdgw-Geschäftsstelle sowie einem Vertreter des Medienpartners.

§ 12 Die Jury wird von cdgw-Präsidium und cdgw-Geschäftsführung jährlich neu berufen. 

§ 13 Der cdgw kann den Preis in Kooperation mit einem temporären oder dauerhaften Partner oder Sponsor vergeben. Der Preis kann auch unter eine Schirmherrschaft gestellt werden. 

§ 14 Bei der Wahl des Preisträgers ist der Rechtsweg ausgeschlossen. 

§ 15 Die Preisverleihung findet im Rahmen einer Veranstaltung für Mitglieder des cdgw und für vom cdgw-Präsidium geladene Gäste statt.

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